Informationsblatt · Bestandsschutz
Bestandsschutz bei technischen Anlagen*
Wann eine Bestandsanlage geschützt ist, wo der Schutz endet und welcher Maßstab in der Prüfung gilt.
* Betrachtet ist die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen; die Systematik ist auf die Bauordnungen der übrigen Bundesländer prinzipiell übertragbar – maßgebend sind dort die jeweiligen Landesvorschriften. Unverbindliche Zusammenstellung, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Das Blatt bildet den aktuellen Informationsstand ab und kann sich ändern, wenn neue Informationen erscheinen.
Bestandsschutz schützt eine Anlage davor, durch spätere Rechtsänderungen rechtswidrig zu werden (Art. 14 Abs. 1 GG). Er greift jedoch nur, wenn die Anlage rechtmäßig besteht – und das setzt formelle und materielle Legalität voraus.
01 – Voraussetzung
Rechtmäßiger Bestand = formelle + materielle Legalität
Rechtmäßig bestehend ist eine Anlage, wenn sie bei Errichtung, letzter Änderung oder zu einem Zeitpunkt danach formell und materiell dem Baurecht entsprach – und dieser Zustand bis heute fortbesteht.
Liegt vor, wenn eine wirksame Baugenehmigung erteilt wurde. Bei genehmigungspflichtigen Anlagen kann sie allein genügen – selbst wenn die Genehmigung fehlerhaft erteilt wurde. Bei älterer Gebäudetechnik oft nicht nachweisbar, da „andere Anlagen“ erst mit der BauO NRW 1984 genehmigungspflichtig wurden.
Tatsächliche Übereinstimmung mit dem geltenden Recht. Bei nicht genehmigungspflichtigen Anlagen die einzige Grundlage für Bestandsschutz. Im Brandschutz fehlt sie häufig – weil frühere Vorschriften nicht beachtet wurden oder weil Anforderungen erst später abgemildert worden sind.
Das bloße – auch langjährige – Bestehen einer Anlage begründet keinen Bestandsschutz.
War die Anlage bauaufsichtlich gefordert, muss sie zudem heute noch uneingeschränkt funktionsfähig sein.
02 – Grenzen
Wo der Bestandsschutz endet
Liegt eine konkrete Gefahr vor, kann die Bauaufsichtsbehörde eine Anpassung an das geltende Recht verlangen – auch bei rechtmäßigem Bestand, jedoch nur soweit dies zur Gefahrenbeseitigung nötig ist.
Die allgemeine Gefährlichkeit indiziert häufig schon die konkrete Gefahr: Nach dem OVG NRW ist mit einem Brand praktisch jederzeit zu rechnen.
Wird eine brandschutzrelevante Anforderung verletzt, entfällt der Bestandsschutz in diesem Umfang. Er schützt nicht den Mangel, sondern den rechtmäßigen Zustand.
03 – Prüfung
Bedeutung für die Prüfung
Prüfmaßstab ist stets das zum Prüfzeitpunkt geltende Bauordnungsrecht – auch bei Wiederholungsprüfungen an Bestandsanlagen.
Nicht zulässig: eigene „Bestandsschutzüberlegungen“ des Prüfsachverständigen zugunsten des Auftraggebers. Über den Bestandsschutz entscheidet die Bauaufsichtsbehörde, nicht die Prüfung.
Zulässig: Abhilfevorschläge mit möglichst geringem Eingriff, die zur Mängelbeseitigung und Gefahrenabwehr ausreichen.
- Erlass MSWKS NRW vom 09.08.2002 (Az. IIA4 – 123.09)
- Art. 14 Abs. 1 GG · BauO NRW · PrüfVO NRW
- Rechtsprechung des OVG NRW zur konkreten Gefahr im Brandschutz
Hinweis zur Verwendung: Paragrafenbezüge des Erlasses folgen der seinerzeitigen Fassung; die Grundsätze gelten unter BauO NRW und PrüfVO NRW fort. Maßgebend für den Einzelfall sind die geltenden Fassungen der genannten Vorschriften. Unverbindliche Zusammenstellung – ersetzt keine Rechtsberatung. Eine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird nicht übernommen.