Zum Inhalt springen
Alle Informationsblätter
Testicon Informationsblatt · Bestandsschutz
Patrick Duksa  Prüfsachverständiger nach § 5 PrüfVO NRW Testicon GmbH  ·  Lüdinghausen  ·  testicon.de

Bestandsschutz bei technischen Anlagen*

Wann eine Bestandsanlage geschützt ist, wo der Schutz endet und welcher Maßstab in der Prüfung gilt.

* Betrachtet ist die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen; die Systematik ist auf die Bauordnungen der übrigen Bundesländer prinzipiell übertragbar – maßgebend sind dort die jeweiligen Landesvorschriften. Unverbindliche Zusammenstellung, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Das Blatt bildet den aktuellen Informationsstand ab und kann sich ändern, wenn neue Informationen erscheinen.

Rechtsgrundlage
Art. 14 Abs. 1 GG · BauO NRW · PrüfVO NRW
Voraussetzung
Formelle und materielle Legalität, fortbestehend
Adressaten
Betreiber, Planung, Brandschutznachweis, Prüfung

Bestandsschutz schützt eine Anlage davor, durch spätere Rechtsänderungen rechtswidrig zu werden (Art. 14 Abs. 1 GG). Er greift jedoch nur, wenn die Anlage rechtmäßig besteht – und das setzt formelle und materielle Legalität voraus.

01 – Voraussetzung

Rechtmäßiger Bestand = formelle + materielle Legalität

Rechtmäßig bestehend ist eine Anlage, wenn sie bei Errichtung, letzter Änderung oder zu einem Zeitpunkt danach formell und materiell dem Baurecht entsprach – und dieser Zustand bis heute fortbesteht.

Formelle Legalität
Wirksame Baugenehmigung

Liegt vor, wenn eine wirksame Baugenehmigung erteilt wurde. Bei genehmigungspflichtigen Anlagen kann sie allein genügen – selbst wenn die Genehmigung fehlerhaft erteilt wurde. Bei älterer Gebäudetechnik oft nicht nachweisbar, da „andere Anlagen“ erst mit der BauO NRW 1984 genehmigungspflichtig wurden.

Materielle Legalität
Übereinstimmung mit dem Recht

Tatsächliche Übereinstimmung mit dem geltenden Recht. Bei nicht genehmigungspflichtigen Anlagen die einzige Grundlage für Bestandsschutz. Im Brandschutz fehlt sie häufig – weil frühere Vorschriften nicht beachtet wurden oder weil Anforderungen erst später abgemildert worden sind.

Kernaussage

Das bloße – auch langjährige – Bestehen einer Anlage begründet keinen Bestandsschutz.

War die Anlage bauaufsichtlich gefordert, muss sie zudem heute noch uneingeschränkt funktionsfähig sein.

02 – Grenzen

Wo der Bestandsschutz endet

1
Konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit

Liegt eine konkrete Gefahr vor, kann die Bauaufsichtsbehörde eine Anpassung an das geltende Recht verlangen – auch bei rechtmäßigem Bestand, jedoch nur soweit dies zur Gefahrenbeseitigung nötig ist.

2
Im Brandschutz ist die Schwelle niedrig

Die allgemeine Gefährlichkeit indiziert häufig schon die konkrete Gefahr: Nach dem OVG NRW ist mit einem Brand praktisch jederzeit zu rechnen.

3
Verletzte Anforderung – Schutz entfällt insoweit

Wird eine brandschutzrelevante Anforderung verletzt, entfällt der Bestandsschutz in diesem Umfang. Er schützt nicht den Mangel, sondern den rechtmäßigen Zustand.

03 – Prüfung

Bedeutung für die Prüfung

Prüfmaßstab ist stets das zum Prüfzeitpunkt geltende Bauordnungsrecht – auch bei Wiederholungsprüfungen an Bestandsanlagen.

Was zulässig ist – und was nicht

Nicht zulässig: eigene „Bestandsschutzüberlegungen“ des Prüfsachverständigen zugunsten des Auftraggebers. Über den Bestandsschutz entscheidet die Bauaufsichtsbehörde, nicht die Prüfung.

Zulässig: Abhilfevorschläge mit möglichst geringem Eingriff, die zur Mängelbeseitigung und Gefahrenabwehr ausreichen.

Quellen
  • Erlass MSWKS NRW vom 09.08.2002 (Az. IIA4 – 123.09)
  • Art. 14 Abs. 1 GG · BauO NRW · PrüfVO NRW
  • Rechtsprechung des OVG NRW zur konkreten Gefahr im Brandschutz

Hinweis zur Verwendung: Paragrafenbezüge des Erlasses folgen der seinerzeitigen Fassung; die Grundsätze gelten unter BauO NRW und PrüfVO NRW fort. Maßgebend für den Einzelfall sind die geltenden Fassungen der genannten Vorschriften. Unverbindliche Zusammenstellung – ersetzt keine Rechtsberatung. Eine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird nicht übernommen.