Informationsblatt · Brandschutz
Überströmöffnungen in feuerwiderstandsfähigen Trennwänden*
Eine Brandschutzklappe allein genügt nicht – und zwar aus zwei voneinander unabhängigen Gründen. Dieses Blatt trennt beide Fragen sauber voneinander.
* Betrachtet ist die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen; die Systematik ist auf die Bauordnungen der übrigen Bundesländer prinzipiell übertragbar – maßgebend sind dort die jeweiligen Landesvorschriften. Das Blatt bildet den aktuellen Informationsstand ab und kann sich ändern, wenn neue Informationen erscheinen.
Sollen Räume aus lüftungstechnischen Gründen über eine feuerwiderstandsfähige Trennwand hinweg miteinander verbunden werden, taucht in der Praxis regelmäßig die Frage auf, ob hierfür eine Brandschutzklappe als selbsttätiger Verschluss ausreicht. Die bauordnungsrechtliche Antwort lautet: nein. Zusammengestellt sind die maßgebenden Regelungen der BauO NRW 2018, der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB NRW) sowie die Entwicklung der verwendbaren Bauprodukte.
01 – Systematik
Zwei Fragen, die nicht verwechselt werden dürfen
In der Diskussion um Überströmöffnungen werden zwei völlig verschiedene Fragen regelmäßig vermischt. Sie haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen und unterschiedliche Entscheider.
Öffnungskataloge der BauO NRW 2018; Abweichung nach § 69; besondere Anforderungen bzw. Erleichterungen für Sonderbauten nach § 50 i. V. m. § 65.
Entscheider: Bauaufsichtsbehörde, auf Grundlage des Brandschutznachweises.
§ 17 BauO NRW 2018 (Bauarten); VV TB NRW A 2.1.3.3.1.
Entscheider: über allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) bzw. vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG).
Eine passende Bauartgenehmigung sagt nur, womit eine Öffnung geschlossen werden darf – nicht, ob sie überhaupt hergestellt werden darf. Fehlt die Zulassungsentscheidung nach Frage 1, ist bereits die Öffnung selbst der Mangel, unabhängig davon, welches Produkt eingebaut wurde.
„Eine Zulassung allein als Brandschutzklappe genügt nicht. Es muss eine weitere Zulassung als ‚Überströmöffnung‘ vorliegen."
Sinngemäß aus dem Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW (Az.: VI Bauen A 4 – 230.25) sowie Czepuck, „Das Loch und sein Verschluss“, HLH Bd. 56 (2005) Nr. 5.
02 – Zulässigkeit
Warum eine Überströmöffnung genehmigt werden muss
Ausgangspunkt ist der Grundsatz in VV TB NRW A 2.1.3.3.1: Öffnungen in raumabschließenden Teilen sind unzulässig, soweit die §§ 28 bis 32, 35, 36, 39 und 44 BauO NRW 2018 nichts anderes bestimmen. Das ist eine Regel-Ausnahme-Systematik – die Öffnung ist verboten, es sei denn, eine der genannten Vorschriften lässt sie ausdrücklich zu. Die Öffnungskataloge sind abschließend: was dort nicht steht, ist nicht erlaubt.
Sieht man die einschlägigen Kataloge durch, findet sich überall dieselbe Systematik – und nirgends eine Öffnung, die allein lüftungstechnischen Zwecken dient.
| Vorschrift | Was der Katalog zulässt |
|---|---|
| § 29 Abs. 5 Trennwände |
Öffnungen nur, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; sie müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. |
| § 30 Abs. 8 und 11 innere Brandwände |
Nur Türen, Tore und Abschlüsse für Leitungsdurchführungen und Förderanlagen (vgl. VV TB NRW A 2.1.7); Abs. 11 überträgt dies auf Wände anstelle von Brandwänden. |
| § 35 Abs. 6 notwendige Treppenräume |
Abschließende Aufzählung von Öffnungen zu Räumen und Nutzungseinheiten, jeweils mit Abschlüssen. |
| § 36 Abs. 4 notwendige Flure |
Türen, die dicht schließen; Öffnungen zu Lagerbereichen im Kellergeschoss mit feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen. |
| § 31 Abs. 4 Decken |
Öffnungen nur in den dort genannten Fällen (vgl. VV TB NRW A 2.1.8). |
Genau deshalb ist die Überströmregelung der VV TB als Konditionalklausel formuliert – sinngemäß: dürfen Überströmöffnungen ausgeführt werden, dann gelten für den Verschluss die folgenden Anforderungen. Sie ist keine Erlaubnis, sondern setzt eine an anderer Stelle getroffene Zulassungsentscheidung voraus.
Häufig wird versucht, die Öffnung über die Formel „für die Nutzung erforderlich“ zu begründen. Die FAQ der Fachkommission Bauaufsicht (Bauministerkonferenz) zu § 30 Abs. 8 MBO legt diesen Begriff jedoch eng aus: erforderlich sind Öffnungen, die der Erschließung dienen – Türen, Tore und vergleichbare Durchgänge. Eine Überströmöffnung erschließt nichts, sie transportiert Luft.
Nach § 46 Abs. 2 BauO NRW 2018 müssen Aufenthaltsräume ausreichend belüftet werden können. Die Anforderung ist dem Raum selbst zugeordnet – über Fenster oder über eine Lüftungsanlage, die den Raum direkt anbindet. Eine indirekte Belüftung über den notwendigen Flur macht den Rettungsweg zum Luftweg und ist daher kein vorgesehener Lösungsweg, weder über Lüftungsbausteine noch über eine Brandschutzklappe als Überströmverschluss.
Bleibt die Öffnung technisch unvermeidbar, kommen nur zwei Wege in Betracht – beide führen über die Bauaufsichtsbehörde.
Der Regelfall in der Praxis. Die Bauaufsichtsbehörde lässt die Abweichung zu, wenn sie unter Würdigung der Schutzziele mit den öffentlichen und privaten Belangen vereinbar ist. Begründet wird sie über das Brandschutzkonzept – typischerweise mit kompensierenden Maßnahmen wie Rauchdetektion, Ansteuerung über die Brandfallsteuermatrix oder Anordnung der Öffnung.
Bei Sonderbauten können im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt oder Erleichterungen gewährt werden. Wird die Überströmöffnung dort ausdrücklich geregelt, ist sie über die Baugenehmigung gedeckt.
Nicht zuständig sind Planer, ausführende Firma oder Hersteller – und auch nicht die Bauartgenehmigung des eingesetzten Verschlusses.
03 – Verschluss
Anforderungen an den Verschluss
Eine zugelassene Brandschutzklappe deckt ihre normale Verwendung in Lüftungsleitungen ab – nicht jedoch den Einbau in eine Trennwand als Überströmverschluss. In der heutigen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen wird das passende Bauprodukt als feuerwiderstandsfähiger Abschluss besonderer Bauart und Anwendung geführt. Der Verwendbarkeitsnachweis läuft über § 17 BauO NRW 2018 – die landesrechtliche Entsprechung zu § 16a MBO – also über eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG) nebst Übereinstimmungserklärung des Anwenders.
Welche konkrete Zulassung erforderlich ist, hat sich im Laufe der Zeit verändert.
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Das DIBt hat Anfang Dezember 2019 entschieden, die Zulassungen der Reihe Z-19.18 nicht mehr zu verlängern, weil solche Bauprodukte nach der MVV TB nicht mehr zulassungsfähig sind; die Reihe war längstens bis zum 20. Mai 2020 aufrechtzuerhalten. Die Aufstellung beruht auf den vorliegenden DIBt-Bescheiden und ist keine vollständige Liste aller je erteilten Bescheide.
Maßgeblich ist Abschnitt A 2.1.3.3.1 VV TB: Verschlüsse von Überströmöffnungen müssen eine Rauchauslöseeinrichtung haben; ohne sie gelten sie als nicht selbstschließend. Diese Abschlüsse sind ausdrücklich keine Feuerschutzabschlüsse und keine Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung in Lüftungsleitungen.
04 – Ausnahmen
Sonderfall Druckbelüftungsanlagen und Bestandsanlagen
Für Überströmöffnungen zwischen den Vorräumen druckbelüfteter Sicherheitstreppenräume und unmittelbar anschließenden Fluren ist eine Brandschutzklappe der Kennung K 30-18017 zulässig. Die oberste Bauaufsicht hat für diesen einen, vom üblichen Anwendungsbereich abweichenden Einsatzfall ausdrücklich auf eine Zustimmung im Einzelfall sowie auf eine Abweichungsgenehmigung verzichtet.
Der Fall zeigt zugleich das Grundmuster: ohne eine solche ausdrückliche Entscheidung der obersten Bauaufsicht bleibt es beim Genehmigungserfordernis.
Bei vor dem heutigen Recht errichteten Anlagen ist eine einzelfallbezogene Bewertung erforderlich; maßgebend sind die zum Errichtungszeitpunkt geltende Rechtslage und die seinerzeit erteilte Baugenehmigung. So konnten beispielsweise nach § 31 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW (Fassung vom 27.01.1970) Ausnahmen vom Gebot selbstschließender Abschlüsse zugelassen werden, sofern der Brandschutz auf andere Weise sichergestellt war.
Ein Einschreiten gegen bestandsgeschützte Anlagen setzt eine nachweisbare konkrete Gefahr voraus; die Bauaufsichtsbehörde handelt dabei nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 58 Abs. 2 BauO NRW 2018; unter früherem Recht § 87 Abs. 1 BauO NRW 2000). Werden die Anlagen baulich verändert, gelten die heute maßgebenden Bestimmungen der BauO NRW sowie die Anforderungen der Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR), insbesondere Bild 1.1 M-LüAR.
05 – Ausführung
Hinweise zur Ausführung im genehmigten Einzelfall
Eine Überströmöffnung ist kein Teil einer Lüftungsanlage. Würde man sie so behandeln, wäre auch der durchströmte Raum Teil der Lüftungsanlage – mit der Folge, dass dort ausschließlich nichtbrennbare Bauteile zulässig wären und die übliche Raumnutzung entfiele.
Bei rein thermischer Auslösung ohne Rauchmelder sollte die Anordnung der Öffnung maximal 50 cm über dem Fertigfußboden erfolgen; dieser Bereich wird im frühen Brandverlauf typischerweise erst spät von Rauch und Wärme erfasst. Bei Bauarten nach Z-6.50 bzw. Z-6.51 mit Rauchauslöseeinrichtung ist diese Höhenbeschränkung nicht mehr erforderlich.
Da rein thermische Auslösemechanismen bei kaltem Rauch nicht ansprechen, ist die Verhinderung der Kaltrauchübertragung gesondert zu betrachten – beispielsweise über die Detektion durch einen Rauchmelder im Auslösekreis (vgl. heutige Anforderungen an aBG-Produkte).
Der Einbau ist gegen die Nebenbestimmungen der aBG bzw. vBG zu prüfen; ergänzend ist die Übereinstimmungserklärung des Anwenders vorzulegen. Fehlt der Nachweis, ist der Verschluss bauordnungsrechtlich nicht anwendbar – das ist ein Mangel an der Bauart, nicht an der Klappe.
06 – Prüfung
Reihenfolge der Beurteilung
| Schritt | Was zu prüfen ist | Fehlt es, ist der Mangel |
|---|---|---|
| 1 · Zulässigkeit | Baugenehmigung, Brandschutzkonzept, Abweichungsentscheidung nach § 69 BauO NRW 2018. | die Öffnung selbst |
| 2 · Verwendbarkeit | aBG bzw. vBG nach § 17 BauO NRW 2018, Einbau nach deren Nebenbestimmungen. | die Bauart des Verschlusses |
| 3 · Funktion | Wirksamkeit der Rauchauslöseeinrichtung und des Schließvorgangs. | die Anlage im Betrieb |
- BauO NRW 2018, insbesondere §§ 17, 29, 30, 31, 35, 36, 46, 50, 58, 65 und 69
- VV TB NRW, insbesondere A 2.1.3.3.1 (feuerwiderstandsfähige Abschlüsse besonderer Bauart und Anwendung, Überströmfunktion), A 2.1.7, A 2.1.8 sowie Anhang 14 / TR TGA
- Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW vom 13.12.2006 (Az.: VI Bauen A 4 – 230.25)
- Czepuck, „Das Loch und sein Verschluss“, HLH Bd. 56 (2005) Nr. 5
- Bekanntmachung des DIBt vom April 2007; DIBt-Bescheide Z-6.50-2012, -2031, -2032, -2083, -2084, -2092, -2093, -2132, -2133, -2231, Z-6.51-2217 sowie Z-19.18-1961, -2127, -2128, -2180, -2212, -2241 (Geltungszeiträume nach den vorliegenden Bescheiden); VDMA-Informationsblatt Nr. 09
- FAQ der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz zu § 30 Abs. 8 MBO
- M-LüAR, insbesondere Bild 1.1 · VV BauO NRW Nr. 37.4242 · § 31 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW (Fassung vom 27.01.1970)
Hinweis zur Verwendung: Maßgebend für die jeweilige Planung sind ausschließlich die geltenden Fassungen der BauO NRW, der VV TB, der M-LüAR sowie die produktspezifischen bauaufsichtlichen Zulassungen bzw. Bauartgenehmigungen. Paragrafenangaben beziehen sich auf die BauO NRW 2018; bei Bestandsbeurteilungen ist die zum Errichtungszeitpunkt geltende Fassung heranzuziehen. Eine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird nicht übernommen.